HeilBerG NRW Heilberufsgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.
(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Quelle: Justizportal NRW
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