HeilBerG NRW Heilberufsgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens fünfzehn Wochen der Kammer angehören.
(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage
- a)infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
- b)infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 60 Absatz 1 Nummer 2), oder
- c)hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.
Quelle: Justizportal NRW
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